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Gelegentlich werden in Schriften über das „Dritte Reich“ die Kriegsschuld Deutschlands und der Massenmord in Konzentrationslagern in Zweifel gezogen oder abgestritten. Zu den gängigen Argumentationen gehören dabei Aussagen wie „Hitler erklärte immer wieder seine Abrüstungs- und Friedensabsichten, er wollte keinen Krieg“, „Die Juden haben Deutschland 1933 den Krieg erklärt“ oder „Es gibt naturwissenschaftliche Gutachten, die beweisen, dass in Auschwitz nie Juden vergast wurden.“ Urheber derartiger Ansichten sind angebliche Wissenschaftler oder ehemalige Widerstandskämpfer. Mit Hinweis auf deren angebliche Reputation wird der Eindruck von Seriosität und Wissenschaftlichkeit der Aussagen suggeriert, was allerdings bei genauer Nachprüfung jeder inhaltlichen Grundlage entbehrt. Tatsächlich handelt es sich bei den zitierten „Experten“ um Rechtsextremisten, die das Hitler-Regime mit den Mitteln der Fälschung und Manipulation von seiner Schuld frei zu sprechen suchen.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beschäftigen sich seit Beginn der 1990er Jahre mit der rechtsextremistischen Skinhead-Szene. Die Mehrzahl der gewaltbereiten Rechtsextremisten gehört dieser Szene an oder ist von ihr beeinflusst. Innerhalb der Skinhead-Subkultur kommt der szenetypischen Musik eine besondere Bedeutung zu: Die Musik ist das Medium, über das insbesondere bei Jugendlichen Interesse geweckt wird. Anknüpfungspunkte können dabei einerseits deren Unzufriedenheit und fehlende Orientierung sein, andererseits aber auch der Reiz des Verbotenen. Über die Liedtexte vermitteln Skinhead-Bands 1 rechtsextremistische Ideologiefragmente und Feindbilder. Bei einigen schweren rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten konnte ein direkter Zusammenhang zwischen dem Konsum der Musik und der Tat festgestellt werden (vgl. unten Kapitel 4). In Einzelfällen skandierten die Täter während der Tat sogar Textzeilen aus den Liedern bekannter rechtsextremistischer Bands.
Mit dem Landesverfassungsschutzgesetz vom 17. Oktober 1978 trat erstmals für die Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz - es wurde 1952 aus den Verfassungsschutzbehörden der Länder Württemberg- Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern gebildet - eine gesetzliche Grundlage in Kraft. Durch das Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1991 wurden die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz konkretisiert und datenschutzrechtliche Regelungen eingeführt. Außerdem wurde zum ersten Mal festgeschrieben, dass das Innenministerium und der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über extremistische, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten zu unterrichten haben. Obwohl damit erst seit 1991 eine entsprechende Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit besteht, erschien der erste Verfassungsschutzbericht bereits 1978 mit einem Umfang von 110 Seiten. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Öffentlichkeit jedes Jahr ein Verfassungsschutzbericht präsentiert. Die Verfassungsschutzberichte der letzten 25 Jahre spiegeln ein kleines Stück der deutschen Nachkriegsgeschichte wider. Bedingt durch die politischen und gesellschaftspolitischen Veränderungen, die zunehmende Globalisierung, staatliche Maßnahmen wie Vereinsverbote und durch den technischen Wandel hat der Verfassungsschutz bei seiner Arbeit in den letzten 25 Jahren immer wieder andere Schwerpunkte gesetzt. Standen 1978 - also vor dem Zusammenbruch des „real existierenden Sozialismus“ - noch die Aktivitäten von Linksextremisten und dabei besonders die der „Rote Armee Fraktion“ (RAF) im Vordergrund, richtet sich nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 das Hauptaugenmerk des Landesamts für Verfassungsschutz auf dieBeobachtung der sicherheitsgefährdenden Bestrebungen von Ausländern. Nach wie vor werden aber auch Rechts- und Linksextremismus beobachtet und wertvolle Arbeit auf dem Gebiet der Spionageabwehr geleistet. Seit 1997 zählt die Beobachtung der „Scientology Organisation“ ebenfalls zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes.
Der politische Extremismus ist eine ständige Herausforderung für unsere Demokratie, die sich im Bewusstsein der Lehren aus den Jahren der Weimarer Republik und der leidvollen Erfahrungen aus der Nazidiktatur als „wehrhafte Demokratie" versteht. Neben anderen „Sicherheitsmechanismen" zum Schutz unseres demokratischen Gemeinwe-sens erwähnt das Grundgesetz auch den Verfassungsschutz (Artikel 73 Nr. 10 GG). Seine Aufgabe ist es, verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu beobachten sowie die politisch Verantwortlichen, die zuständigen Stellen, aber auch die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes über Entwicklungen und drohende Gefah-ren zu unterrichten. Der Verfassungsschutz versteht sich deshalb als „Frühwarnsystem" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.