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Jeder Mensch braucht zu einem selbstbestimmten Leben die Möglichkeit, in bestimmten Situationen anonym aufzutreten, so wie er die Atemluft zum Überleben braucht. Wer sich in allen Lebenslagen namentlich zu erkennen geben müsste, gewissermaßen seinen Namen für jedermann und jederzeit deutlich sichtbar eintätowiert tragen müsste, dem wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entzogen, denn er könnte nicht mehr wissen, geschweige denn selbst bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Vielleicht ist dieses Recht auf Anonymität so selbstverständlich, dass man darüber weder schreiben noch sprechen muss? Gewiss, die Grundfesten des Datenschutzes ruhen auf der Annahme, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Das „Außergewöhnliche“ der Verarbeitung personenbezogener Daten und damit der Regelfall des nicht personenbezogenen Auftretens liegt unausgesprochen dem gesamten Datenschutzgedanken zu Grunde.